Allgemeine
Geschäftsbedingungen
- TOP-CO GmbH -
Wichtig:
Die
Geschäftsbedingungen beziehen sich ausschließlich
auf natürliche und juristische Personen, die
bei Abschluss des Vertrages in Ausübung einer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen
Personen des öffentlichen Rechts. Der Privatkunde
ist somit ausgeschlossen!
Inhaltsverzeichnis:
I.
Allgemeines
II. Preise, Zahlung
III. Lieferung
IV. Mängelrüge und Gewährleistung
V. Eigentumsvorbehalt
VI. Haftung
VII. Sonstiges
I. Allgemeines
1.
Für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen
Leistungen, auch aus zukünftigen Verträgen,
gelten ausschließlich unsere nachstehenden Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen. Kauf- und Lieferbedingungen
des Käufers, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen, binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich
anerkannt werden. Spätestens mit der Annahme
unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Lieferungs-
und Zahlungsbedingungen als angenommen.
2.
Angebote und Preise sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse
und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere
schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch
Übersendung unseres Lieferscheins oder unserer
Rechnung ersetzt werden. Für die Annahme einer
Bestellung wird uns eine Frist von vier Wochen eingeräumt,
beginnend mit dem Eingang der Bestellung. Zum Angebot
gehörende Unterlagen wie Prospekte, Muster u.a.
sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd
maßgeblich.
II. Preise, Zahlung
1.
Preise gelten - wenn nicht anders vereinbart - ab
Lager ausschließlich Verpackung zuzüglich
Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Die Zahlung - wenn nicht anders vereinbart - hat innerhalb
von zehn Tagen nach Rechnungsdatum netto / netto ohne
Abzug von Skonto zu erfolgen. Die Rechnungsbeträge
sind porto- und spesenfrei auf eines unserer auf den
Rechnungen aufgeführten Konten zu zahlen. Die
Zahlung muss bis zu den Fälligkeitstagen bei
uns eingegangen sein.
2.
Ist der Käufer mit der Bezahlung fälliger
Rechnungsbeträge in Verzug, können wir unsere
sämtlichen Forderungen aus allen Geschäften,
fällig stellen sowie die Ausführung weiterer
Lieferungen verweigern oder von Vorkasse abhängig
machen. Ab Fälligkeit unserer Forderungen berechnen
wir Jahreszinsen in Höhe von 5% über Bundesbankdiskontsatz
oder aber höhere Zinsen, die wir für die
Inanspruchnahme von Bankkrediten aufwenden müssen.
3.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung
mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Käufers
ist uns gegenüber nicht statthaft.
III. Lieferung
1.
Von uns angegebene Lieferzeiten sind annähernd
und unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt frühestens
mit Bestätigung des Auftrags durch uns. Die Lieferfrist
ist eingehalten, wenn bis ihrem Ablauf verladen oder
dem Käufer unsere Versandbereitschaft mitgeteilt
wurde. Werden Lieferfristen oder -termine von uns
überschritten, so ist der Käufer nicht davon
befreit, eine Nachfrist zu setzen, welche mindestens
vier Wochen betragen muss, und die Ablehnung der Leistung
nach Fristablauf anzudrohen, sofern er vom Vertrag
zurücktreten oder Schadenersatz verlangen will.
2.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart,
erfolgt die Lieferung an die sich aus der Bestellung
ergebende Adresse des Käufers auf dessen Kosten
und Gefahr. Versandweg und Art der Beförderung
sind, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, uns
überlassen. Eine Versicherung der Ware erfolgt
nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers.
Die Ware ist teilweise unmontiert. Alle Lieferungen
werden gemäß den Fracht- und Speditionsbedingungen
verpackt. Aufstellung, bzw. Montage der Ware ist im
Preis nicht enthalten. Selbstabholungen müssen
bei Auftragserteilung vereinbart werden. Lässt
der Käufer die Ware durch einen eigenen Spediteur
abholen, ist er für den Abschluss einer entsprechenden
Transportversicherung selbst verantwortlich. Teillieferungen
sind zulässig.
3.
Treten nach Vertragsabschluss Arbeitskämpfe,
insbesondere Streik oder Aussperrung oder andere Fälle
höherer Gewalt außerhalb unserer Einflussmöglichkeit,
welche bei Vertragsabschluß nicht erkennbar
waren oder die rechtzeitige Lieferung verhindern,
bei uns oder bei unseren Vorlieferanten ein, verlängert
sich die Lieferfrist entsprechend um die Dauer der
Behinderung. Dauert die Behinderung der Lieferung
länger als 8 Wochen an, kann der Käufer
vom Vertrag zurücktreten. Wir werden von unserer
Lieferpflicht frei, wenn wir aus einem entsprechend
geschlossenen Einkaufsvertrag nicht richtig, nicht
rechtzeitig oder überhaupt nicht rechtzeitig
beliefert werden. Schadensersatzansprüche des
Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
4.
Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so muss der Abruf
spätestens bis zu einem hierfür vereinbarten
Termin, andernfalls in angemessener Frist nach Vertragsschluss
erklärt werden. Geschieht dies auch nach Aufforderung
von uns nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist,
können wir vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
5.
Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten
Nachfrist von 2 Wochen die gekaufte Ware nicht ab,
oder erklärt er schon vorher ausdrücklich,
die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir
nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Dieser beträgt im Regelfall ohne besonderen Nachweis
40% des Kaufpreises, es sei denn, dass der Käufer
nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder
nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden
ist. Wir können nach unserer Wahl statt der Pauschale
auch den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt
verlangen.
6.
Wird die Lieferung auf Wunsch des Käufers über
den vorgesehenen Liefertermin hinausgeschoben oder
vom Käufer schuldhaft verzögert, so lagert
die Ware auf seine Kosten und Gefahr. In diesem Fall
steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand
gleich. Der Käufer hat die entsprechenden Lagerkosten
zu tragen, bei Lagerung durch uns mindestens 0,5%
des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen
Monat.
Im Übrigen geht die Gefahr mit Übergabe
der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers, auf
den Käufer über.
IV. Mängelrüge und Gewährleistung
1.
Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich,
spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Eingang
zu prüfen. Festgestellte oder offenkundige Mängel,
Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten sind
uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb
von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich und spezifiziert
anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung nicht festzustellen sind, müssen
unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt
werden. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen,
soweit die Prüfung der Lieferung oder die Mängelanzeige
nicht innerhalb der vorstehend bestimmten Frist erfolgt.
Handelsübliche oder zumutbare Abweichungen in
Qualität, Farbe, Gewicht oder Dessins könnten
nicht gerügt werden. Mit dem Weiterverkauf bzw.
der Weiterverarbeitung der Ware gilt diese spätestens
als genehmigt.
2.
Die Gewährleistungsansprüche des Käufers
sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt.
Wir können nach unserer Wahl statt nachzubessern
auch Ersatz für die mangelhafte Ware liefern.
Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer
die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere
hat er uns die beanstandete Lieferung oder - wenn
wir es vorher für ausreichend erklären -
Muster davon frachtfrei zur Verfügung zu stellen.
Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit sind Teillieferungen
jeweils gesondert zu beurteilen. Lässt sich bei
einer der Lieferung der mangelhafte Teil abtrennen
oder aussortieren, so hat der Käufer den anderen
Teil als Erfüllung anzunehmen. Der abgetrennte
Teil ist für sich zu beurteilen. Ist ein Mangel
weder durch Nachbesserung noch durch Ersatzlieferung
zu beheben, kann der Käufer den Kaufpreis mindern.
Ein Anspruch des Käufers auf Wandlung oder Ersatzlieferung
ist ausgeschlossen, es sei denn, die mangelhafte Ware
ist unverkäuflich.
3.
Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar.
Voraussetzung für die Berücksichtigung von
Gewährleistungsansprüchen ist die Erfüllung
der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen,
insbesondere zur Zahlung.
4.
Auf Schadenersatzansprüche, die auf einem Sachmangel
beruhen, findet Ziffer VI. entsprechende Anwendung.
5.
Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist
ausgeschlossen. Bei Lieferung von uns oder aus Schadenspartien
ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Lieferungen
von oder aus Restpartien wird keine Gewähr für
handelsübliche Größensortierung übernommen.
V. Eigentumsvorbehalt
1.
Das Eigentum an den gelieferten waren geht erst dann
auf den Käufer über, wenn er seine gesamten
Verbindlichkeiten uns gegenüber aus der Geschäftsverbindung
getilgt hat. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung
von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware ist ohne
unsere Zustimmung unzulässig. Der Käufer
ist berechtigt die Vorbehaltsware im Rahmen seines
ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterzuveräußern,
bei Lieferung an gewerbliche Abnehmer seinerseits
nur unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer verpflichtet
sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren
gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder
Schäden, insbesondere gegen Blitzschlag, Unterschlagung,
Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden
aller Art zu versichern. Er tritt uns hiermit alle
Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die ihm
aus der Weiterveräußerung, Versicherung
oder sonstigen Rechtsgeschäften im Zusammenhang
mit der Ware zustehen, einschließlich aller
Nebenrechte in voller Höhe zur Sicherheit aller
uns zustehenden Forderungen ab. Übersteigt der
Wert der von uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen
unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind
auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung
verpflichtet.
2.
Der Käufer wird widerruflich zur Einziehung der
Forderungen gegenüber seinen Abnehmern ermächtigt,
solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
ordnungsgemäß nachkommt. Erfüllt er
seine Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise
nicht, ist er auf unser Verlangen, verpflichtet seinen
Abnehmern Mitteilung von den Forderungsabtretungen
zu machen und uns schriftlich die Abnehmer, die Höhe
seiner Forderungen und den Standort unserer Ware mitzuteilen
und sich jeder Einziehung zu enthalten.
3.
Wir sind berechtigt, jederzeit Herausgabe der in unserem
Eigentum stehenden Waren zu verlangen, wenn die Erfüllung
unserer Forderungen gefährdet ist oder der Käufer
oder seine Abnehmer gegen eine der ihnen obliegenden
Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch
kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend
gemacht werden, es sein denn, der Käufer leistet
Sicherheit in Höhe des Neuwertes der herausverlangten
Waren. In dem Herausgabeverlangen ist ein Rücktritt
vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären.
4.
Der Käufer hat uns von allen zu erwartenden oder
erfolgten Zugriffen Dritter auf unser Eigentum oder
die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche
– insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
und Beschlagnahmungen- sowie von allen an unserem
Eigentum eingetretenen Schäden unverzüglich
schriftlich zu unterrichten. Der Käufer ist zum
Ersatz aller Schäden und Kosten, einschließlich
der Gerichts- und Anwaltskosten, verpflichtet, die
uns durch einen Verstoß gegen die ihm obliegenden
Verpflichtungen oder Interventionsmaßnahmen
gegen Zugriffe Dritter entstehen. Der Käufer
haftet auch für Schäden, die durch seinen
Abnehmer an unserem Eigentum entstehen.
VI. Haftung
Für
Verletzungen vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten
ist unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund,
ausgeschlossen, sofern uns, unseren gesetzlichen Vertretern
oder Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit
zur Last fällt. In Fällen grober Fahrlässigkeit
beschränkt sich der Schadenersatzanspruch der
Höhe nach auf den Schaden, der für uns unter
Berücksichtigung der Umstände, die wir bei
Vertragsabschluss kannten oder hätten kennen
müssen, voraussehbar war. Die vorstehenden Regelungen
gelten auch für Schadenersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung.
VII.
Sonstiges
1.
Von jedem Wechsel der Wohnung oder des Geschäftslokals
hat uns der Käufer sofort schriftlich Nachricht
zu geben.
2.
Etwaige Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen
für ihre Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen
Bestätigung. Der Verzicht auf das Formerfordernis
bedarf der Schriftform. Im Falle der Unwirksamkeit
einzelner Bedingungen bleiben der Vertrag und die
übrigen Bedingungen wirksam.
3.
Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten
ist Eppstein-Bremthal. Gerichtsstand ist nach unserer
Wahl Königstein/Ts.bzw Frankfurt am Main oder
der Sitz des Käufers. Für die Beziehungen
der Vertragsparteien kommt ausschließlich deutsches
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung.
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